Dienstleistungen: VG Lisberg

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Dienstleistungen

Kleine Lotterien, Ausspielungen und Tombolas, Beantragung einer Erlaubnis oder Anzeige allgemein erlaubter Veranstaltungen

Für das Veranstalten sog. kleiner Lotterien und Ausspielungen bzw. Tombolas ist eine glücksspielrechtliche Erlaubnis erforderlich. Allgemein erlaubte Veranstaltungen sind lediglich anzuzeigen.

Kennzeichnend für Lotterien ist, dass ausschließlich Geldgewinne verlost werden. Dagegen kommen bei Ausspielungen Sachgewinne bzw. Sach- und Geldgewinne zur Verlosung. Von einer Tombola spricht man, wenn die Ausspielung in geschlossenen Räumen stattfindet. Die Ausführungen zu den kleinen Lotterien gelten, soweit nicht besonders darauf hingewiesen wird, für kleine Ausspielungen bzw. Tombolas entsprechend.

Kleine Lotterien liegen vor, wenn das geplante Spielkapital (Zahl der geplanten Lose x Lospreis) nicht mehr als 40.000 EUR beträgt.

Nebenbei bemerkt: An Lotterien mit einem höheren Spielkapital als 40.000 EUR werden weitaus strengere Anforderungen gestellt. Bitte lassen Sie sich in diesem Fall zunächst von der Regierung beraten, in deren Regierungsbezirk die Lotterie veranstaltet werden soll.

Kleine Lotterien sind erlaubnispflichtig, wenn ein Einsatz verlangt wird und grundsätzlich jedermann an der Verlosung teilnehmen kann. Dies ist der Fall, wenn sich die Teilnahmemöglichkeit nicht auf einen bestimmten, fest abgeschlossenen Personenkreis beschränkt. Wenn kleine Lotterien in Vereinen oder sonstigen geschlossenen Gesellschaften gewohnheitsmäßig veranstaltet werden, gelten sie ebenfalls als öffentliches Glücksspiel. Einsatz kann neben der Zahlung eines Lospreises beispielsweise der Kauf einer Ware o.ä. als Bedingung für die Teilnahme an der Verlosung sein; man spricht dann von einem sog. verdeckten Einsatz.

Kleine Lotterien können auf zwei Wegen erlaubt werden. Entweder wurde bereits eine sog. allgemeine Erlaubnis erlassen (1. Weg) oder die zuständige Behörde erlässt auf Ihren Antrag hin einen förmlichen Erlaubnisbescheid für den konkreten Einzelfall (2. Weg).

1. Weg: Kleine Lotterien gelten in den Fällen, in denen die Voraussetzungen einer allgemeinen Erlaubnis erfüllt werden, als erlaubt; eine Einzelerlaubnis ist dann nicht mehr erforderlich. Allerdings ist sie in der Regel anzeigepflichtig (siehe unter „Fristen“). Ein weiterer Vorteil: Es fallen keine Verwaltungskosten für Sie an.

Alle Regierungen haben für ihren Zuständigkeitsbereich allgemeine Erlaubnisse erlassen (siehe unter "Weiterführende Links"). Sofern Sie nicht sicher sind, ob die von Ihnen beabsichtigte kleine Lotterie als allgemein erlaubt gilt, wenden Sie sich an die Gemeinde oder Regierung.

2. Weg: Falls die von Ihnen geplante kleine Lotterie nicht unter eine allgemeine Erlaubnis fällt, ist ein Antrag bei der zuständigen Behörde (siehe unter "Verfahrensablauf") zu stellen. Dieser muss mindestens folgende Angaben enthalten:

  • genaue Bezeichnung des Veranstalters (Name, Rechtsform, Sitz, vertretungsberechtigte sowie für die Lotterie verantwortlichen Personen mit Anschrift, E-Mail-Adresse und Telefonnummer),
  • Art, Ort oder Gebiet sowie Zeitpunkt bzw. Zeitraum der beantragten Lotterie,
  • Zweck der Lotterie; Angaben zur Verwendung des Reinertrags,
  • Angaben zum Vertrieb der Lose; Aufzählung der Losverkaufsstellen mit Anschrift und der jeweiligen Verkaufszeiten,
  • Spielplan (Zahl der Lose, Lospreis, Art, Zahl und Reihenfolge der Gewinne einschließlich des jeweiligen Wertes, Verfahren der Gewinnermittlung, Benachrichtigung der Gewinner),
  • Kalkulation der Veranstaltung:
    beabsichtigte Einnahmen (= geplantes Spielkapital, also Zahl der geplanten Lose x Lospreis)
    abzüglich voraussichtliche Kosten (z. B. Ausgaben für Gewinne, Druckkosten für Lose usw.)
    abzüglich Gewinnsumme (mindestens 25 % des Spielkapitals)
    = Reinertrag (mindestens 25 % des Spielkapitals; der Reinertrag muss vollständig für den angegebenen Verwendungszweck eingesetzt werden.),
  • Regelung für den Fall, dass Gewinne nicht abgeholt werden.

  • Der Veranstalter der kleinen Lotterie muss grundsätzlich gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich tätig und deshalb von der Zahlung der Körperschaftssteuer befreit sein. Bei nichtrechtsfähigen sozialen Einrichtungen wie beispielsweise Elternbeiräte an Schulen können Ausnahmen zugelassen werden. Privatpersonen und Gewerbetreibende sind als Veranstalter ausgeschlossen.
  • Mit der Veranstaltung dürfen keine wirtschaftlichen Zwecke verfolgt werden. Hinweise auf die Bereitstellung von Gewinnen durch Unternehmen sind zulässig.
  • Der Reinertrag des Veranstalters, die Gewinne der Spieler sowie die Kosten der kleinen Lotterie müssen in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen. Reinertrag und Gewinnsumme müssen jeweils mindestens 25 % des Spielkapitals betragen; gesponserte Preise sind, soweit ihr tatsächlicher Wert nicht feststeht, mit einem geschätzten Wert bei der Ermittlung der Gewinnsumme zu berücksichtigen.
  • Der Reinertrag muss zeitnah für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verwendet werden.
  • Auf mindestens 1 % der Lose muss ein Gewinn entfallen. Die Gewinne sind bezüglich ihrer Wertigkeit angemessen zu staffeln.

Für die Anzeige allgemein erlaubter kleiner Lotterien verwenden Sie bitte das hierfür bereitgestelle Anzeigeformblatt (siehe unter „Formulare“) der zuständigen Behörde (Gemeinde oder Regierung). In dem Abschnitt „Fristen“ finden Sie Informationen über die für die Anzeige zuständige Behörde. Bei einigen Gemeinden können Sie Ihre kleine Lotterie bereits über ein Online-Verfahren anzeigen.

 

Falls die geplante kleine Lotterie nicht unter eine allgemeine Erlaubnis fällt, ist ein formloser Antrag bei der zuständigen Behörde zu stellen.

Zuständig für die Erteilung einer Erlaubnis für kleine Lotterien sind:

  • Gemeinden bzw. Verwaltungsgemeinschaften für alle Lotterien, die sich - hinsichtlich der Losverkaufsstellen - nicht über das Gemeindegebiet hinaus erstrecken.
  • Regierungen für alle Lotterien, die sich nicht über den Regierungsbezirk hinaus erstrecken, soweit nicht die Gemeinde bzw. Verwaltungsgemeinschaft zuständig ist.
  • Regierung der Oberpfalz für alle Lotterien, die sich über einen Regierungsbezirk hinaus erstrecken.

Auch hier bieten die Regierungen und einige Gemeinden bereits ein Online-Verfahren an.

Gilt eine kleine Lotterie oder Ausspielung bzw. Tombola als allgemein erlaubt, so müssen Sie:

  • kleine Ausspielungen bzw. Tombolas mit einem Spielkapital
    • bis 650 EUR nicht anzeigen;
    • über 650 EUR bis einschließlich 5.000 EUR mindestens eine Woche vorher bei der Gemeinde des Veranstaltungsorts anzeigen;
    • über 5.000 EUR bei der Regierung, in deren Regierungsbezirk der Veranstaltungsort liegt, anzeigen.
       
  • kleine Lotterien immer anzeigen. Sie sind bei einem Spielkapital bis
    • einschließlich 5.000 EUR mindestens eine Woche vorher bei der Gemeinde des Veranstaltungsorts anzuzeigen;
    • über 5.000 EUR bei der Regierung, in deren Regierungsbezirk der Veranstaltungsort liegt, vorher anzuzeigen.

Soweit Sie für eine kleine Lotterie oder Ausspielung bzw. Tombola eine Einzelerlaubnis benötigen, gibt es keine Fristen. Sie sollten den Antrag jedoch so rechtzeitig stellen, dass der zuständigen Behörde ausreichend Zeit für die Antragsprüfung verbleibt; vor Erlaubniserteilung darf kein Losverkauf stattfinden. Es ist deshalb ratsam, sich so früh wie möglich mit der zuständigen Behörde (siehe unter "Verfahrensablauf") in Verbindung zu setzen.

  • 1 Promille des genehmigten Spielkapitals, mindestens jedoch 30 EUR
  • soweit eine Lotterie als allgemein erlaubt gilt, fallen keine Verwaltungskosten an

Lotterien und Ausspielungen sind außerdem rechtzeitig vor Beginn beim zentral zuständigen Finanzamt München, Abteilung III (Katharina-von-Bora-Str. 4, 80333 München) anzumelden, wenn der Gesamtpreis der Lose 1.000 EUR übersteigt. Bitte klären Sie mit dem zuständigen Finanzamt ab, ob eine Lotteriesteuer anfällt.

Für weitergehende Informationen zur Besteuerung von Lotterien verweisen wir auf das Merkblatt des Bayerischen Landesamts für Steuern (siehe unter "Weiterführende Links").

  • Bescheid des Finanzamts nach § 60a Abs. 1 Abgabenordnung (AO) über die gesonderte Feststellung der Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach den §§ 51, 59, 60 und 61 AO(früher als Bescheinigung des Finanzamts über die Gemeinnützigkeit des Veranstalters [Freistellungsbescheid] bekannt)
  • bei Vereinen: Satzung

  • § 12 bis 18 Staatsvertrag zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag 2021 – GlüStV 2021)
  • Art. 3 Gesetz zur Ausführung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (AGGlüStV)

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