Dienstleistungen: VG Lisberg

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Dienstleistungen

Steuerliche Beauftragte, Beantragung der Bestellung

Die Erfüllung der steuerlichen Pflichten Ihres Unternehmens kann von steuerlichen Beauftragten übernommen werden. Einen Antrag zur Bestellung von steuerlichen Beauftragten reichen Sie bei dem für Sie zuständigen Hauptzollamt ein.

Sie wollen Ihr Unternehmen von einer steuerlichen Beauftragten oder einem steuerlichen Beauftragten vertreten lassen? Dann können Sie Personen, die Ihrem Unternehmen angehören, als steuerliche Beauftragte bestellen. Für die Bestellung stellen Sie einen Antrag bei dem für Sie zuständigen Hauptzollamt, welches der Bestellung zustimmen muss.

Steuerliche Beauftragte vertreten Ihr Unternehmen bei der Erfüllung von steuerlichen Pflichten für zum Beispiel verbrauchssteuerpflichtige Waren in einem Steuerlager.

Zusätzlich können steuerliche Beauftragte für Ihr Unternehmen beispielsweise

  • die Steueranmeldung abgeben oder
  • Ansprechpersonen für das Hauptzollamt sein.

Die Bestellung von steuerlichen Beauftragten ist nur möglich, wenn diese bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Sie müssen beispielsweise

  • Ihrem Unternehmen angehören und
  • der Bestellung zustimmen.

Die Beantragung von steuerlichen Beauftragten nach dem Luftverkehrssteuergesetz können Sie in einem anderweitigen Antragsverfahren stellen.

Die zu bestellende Person muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie gehört Ihrem Unternehmen an.
  • Sie ist aufgrund ihrer betrieblichen Stellung und Kenntnisse zur Erfüllung von steuerlichen Pflichten fähig und geeignet.
  • Sie muss der Bestellung zustimmen.

Sie können die Bestellung von steuerlichen Beauftragten online sowie per Post oder Fax beantragen.

Wenn Sie die Bestellung online beantragen wollen:

  • Rufen Sie das Zoll-Portal auf.
    • Um das Zoll-Portal nutzen zu können, müssen Sie sich einmalig unter www.zoll-portal.de registrieren.
  • Melden Sie sich mit Ihren Zugangsdaten für ELSTER (Elektronische Steuererklärung) an. Als Privatperson können Sie zur Anmeldung auch die Online-Ausweisfunktion Ihres Personalausweises oder Ihre BundID verwenden.
    • Wenn Sie noch kein ELSTER-Konto oder BundID-Konto haben, müssen Sie sich dafür einmalig separat registrieren.
  • Füllen Sie das Formular "Steuerliche Beauftragte" im Menüpunkt "Dienstleistungen" aus und senden Sie es ab.
  • Das Hauptzollamt prüft Ihre Bestellung und sendet Ihnen die Entscheidung elektronisch zu.

Wenn Sie die Bestellung per Post oder Fax beantragen wollen:

  • Öffnen Sie das Formular-Management-System (FMS) des Bundesministeriums der Finanzen (BMF). 
  • Laden Sie das Formular 3700a herunter. Die aktuelle Version finden Sie unter der Formular-ID 3700 (Bestellung steuerlicher Beauftragter / Betriebsleiter). Wählen Sie die Option "Steuerliche Beauftragte (§ 214 AO)". Anschließend werden Sie zum Formular 3700a weitergeleitet.
  • Füllen Sie das Formular aus, unterschreiben Sie und die zu bestellende Person und senden Sie es an Ihr zuständiges Hauptzollamt. Das Formular können Sie per Post beziehungsweise Fax versenden.
  • Das Hauptzollamt prüft Ihre Bestellung und sendet Ihnen die Entscheidung per Post zu.
  • In beiden Fällen muss sich die zu bestellende Person gegebenenfalls gegenüber dem zuständigen Hauptzollamt ausweisen.

Es gibt keine Frist. 

Es fallen keine Kosten an. 

Die Angabe einer durchschnittlichen Bearbeitungsdauer ist nicht möglich. Sie ist von den Umständen des Einzelfalls abhängig.

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

  • Erforderliche Unterlage/n
    • Die erforderlichen Unterlagen hängen von dem Umfang Ihres Antrags ab.

  • § 214 Abgabenordnung (AO)

Hauptzollamt Schweinfurt

AdresseHauptzollamt Schweinfurt
Brückenstraße 27
97421 Schweinfurt
+49 9721 6464-0+49 9721 6464-0
+49 9721 6464-1800+49 9721 6464-1800

Bundesministerium der Finanzen (siehe BayernPortal)

Hinweis: Die auf dieser und nachfolgenden Seiten aufgeführten Dienstleistungen und Informationen wurden aus dem BayerPortaldes Bayerisches Staatsministerium für Digitales übernommen. Auf den Inhalt haben wir keinen Einflluss.

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